Die an dieser Stelle genannten Präparate werden auf Basis der 1000er Regel Herstellung nach §38 AMG (Arzneimittelgesetz) vertrieben. Demnach können nach § 38 des AMG homöopathische Arzneimittel in einer Stückzahl von bis zu 1.000 Packungen pro Jahr in den Verkehr gebracht werden, ohne dass sie bei der zuständigen Bundesbehörde BfArM registriert werden müssen. Eine Bemusterung der betreffenden Präparate ist im Rahmen der 1000er Regel Herstellung nicht möglich, da die Stückzahl auf 1.000 Packungen pro Jahr gesetzlich begrenzt ist.
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